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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 27 U 62/00
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
StVG § 7 | |
StVG § 17 | |
PflVG § 3 | |
StVO § 7 Abs. 1 | |
BGB § 849 | |
BGB § 246 |
Kommt ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn ab, weil er auf schmaler Fahrbahn durch ein entgegenkommendes Fahrzeug (Großraumlimousine) zu einer Ausweichlenkung veranlaßt wird, um einer vermeintlichen Kollision zu entgehen, ist die (teilweise) Haftung aus der Betriebsgefahr des in Gegenrichtung geführten Fahrzeugs auch dann begründet, wenn der vom Geschädigten behauptete Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des anderen Teils nicht erweislich ist und auch keine Berührung beider Fahrzeuge stattgefunden hat.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
27 U 62/00 OLG Hamm 6 O 492/99 LG Bielefeld
Verkündet am 24. Oktober 2000
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.320,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien beträgt jeweils weniger als 60.000,- DM.
Tatbestand:
Der Kläger macht vollen Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen Schadens von 12.640,- DM aus seinem Verkehrsunfall vom 25.02.1999 in auf der "Langen Straße" geltend, bei dem er gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw Ford Escort in Richtung S Zentrum fahrend ins Schleudern und sodann nach rechts von der Fahrbahn geriet, kurz nachdem ihm die in Gegenrichtung fahrende Erstbeklagte mit der bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Großraumlimousine Seat des Zweitbeklagten begegnet war.
Der Kläger hat behauptet, die Erstbeklagte sei in einer - aus ihrer Sicht - Rechtskurve über die gedachte Mittellinie der dort unmarkierten Straße hinaus in seine Fahrbahnhälfte geraten. Aus diesem Grunde habe er zum Ausweichen scharf nach rechts gelenkt und sei infolge des sodann erforderlichen Gegenlenkens ins Schleudern geraten.
Die Beklagten haben behauptet, die vom Kläger und von der Erstbeklagten geführten Fahrzeuge seien "normal" aneinander vorbeigefahren. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf der engen und kurvigen Straße zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der unfallbeteiligten Parteien und Vernehmung des Zeugen Oleg L der Beifahrer des Klägers war, aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht begründet, weil der Kläger unter Berücksichtigung der kontroversen Unfallschilderungen eine Beteiligung des von der Erstbeklagten geführten Fahrzeuges an dem Verkehrsunfall nicht habe beweisen können. Den Darstellungen des Klägers und seines Sohnes, des Zeuge Oleg L, wonach die Erstbeklagte das von ihr geführte Fahrzeug über die gedachte Mittellinie der Straße hinaus in seine Fahrbahnhälfte gelenkt habe, so dass er - der Kläger - nur durch ein scharfes Lenken nach rechts eine Kollision habe verhindern können, stünde die Version der Erst- und des Zweitbeklagten entgegen, wonach die Erstbeklagte auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahren sei und das Fahrzeug des Klägers verkehrsordnungsgemäß passiert habe. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der einen oder anderen Darstellung, die beide ebenso wahrscheinlich seien, lägen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nach wie vor vollen Schadensersatz beansprucht und dabei verbleibt, das ihm entgegenkommende Fahrzeug habe den Schleudervorgang ausgelöst, weil es in seine Fahrbahnhälfte hineingeraten sei. Hierfür spreche angesichts des Kurvenverlaufs im Bereich der Unfallstelle eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten abändernd zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 12.640,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger sowie die Erst- und den Zweitbeklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen Oleg L erneut uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat teilweisen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG (nur) hälftigen Ersatz seines Unfallschadens beanspruchen, weil dieser bei dem Betrieb der Großraumlimousine Seat entstanden ist (1.) und ein die Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge erhöhender Fahrfehler der Erstbeklagten und des Klägers nicht erwiesen ist (2.).
1.
Der Schaden des Klägers ist "beim Betrieb" des Kraftfahrzeuges des Zweitbeklagten entstanden. Diese Zuordnung ist nicht davon abhängig, dass es zu einer Berührung oder gar Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, sondern setzt nur voraus, dass das Fahrzeug des Zweitbeklagten durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Unfall unmittelbar durch eigenes Verhalten des Verletzten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Fahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-) veranlaßt worden ist, wobei selbst eine voreilige, objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion dem Betrieb eines anderen Fahrzeugs, das diese Reaktion ausgelöst hat, zugerechnet werden kann. Diese weite Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" entspricht dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVO (vgl. BGH in NJW 1988, 2802; DAR 1976, 246 und VersR 1971,,1060; KG in VM 2000, 10; OLG Düsseldorf in VersR 1987, 568). Danach ergibt sich der erforderliche Zusammenhang des hier in Rede stehenden Unfalls mit dem Betrieb des Fahrzeugs Seat schon daraus, dass der Kläger durch die Fahrt des Seat irritiert worden ist und dass seine zum Schleudern führende Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation als zumindest subjektiv vertretbar erscheint (vgl. hierzu KG in VersR 98, 778). Nach der vom Zeugen L bestätigten Darstellung des Klägers beruhte dessen Ausweichlenkung auf der Annäherung der beiden Fahrzeuge und dem beim Kläger entstandenen Eindruck einer Kollisionsgefahr. Ob diese glaubhaft geschilderte Einschätzung der objektiven Situation entsprach, ob es also tatsächlich zu einer gefährlichen Annäherung beider Fahrzeuge gekommen ist, bedarf keiner Beurteilung, weil selbst eine Fehleinschätzung des Klägers aufgrund einer durch den entgegenkommenden Seat entstandenen Irritation nichts daran ändern würde, dass der Unfall auf dem Betrieb dieses Fahrzeugs beruhte. Die Ausweichlenkung des Klägers war nämlich angesichts der Besonderheiten der Unfallstelle jedenfalls subjektiv vertretbar. Schon aufgrund der geringen Breite der Fahrbahn, die nach Darstellung beider Fahrer nur geringe Geschwindigkeiten erlaubt, mußte es zu einer solchen Annäherung der Fahrzeuge kommen, die angesichts der fehlenden Fahrstreifenmarkierungen sowie des - auch nach Darstellung des Zweitbeklagten - unmittelbar vor der Begegnung von der Erstbeklagten durchfahrenen Kurvenausgangs ohne weiteres den optischen Eindruck erwecken konnte, der Seat überfahre die gedachte Mittellinie, so dass ein Ausweichen erforderlich sei. Dementsprechend haben die Beklagten selbst erstinstanzlich eingeräumt, es möge sein, dass der Kläger den Eindruck gehabt habe, er müsse dem Gegenverkehr ausweichen, da sich das verhältnismäßig große Fahrzeug der Beklagten in einer Kurve näherte. Bei dieser Situation kann in dem erörterten Zusammenhang offen bleiben, ob die Erstbeklagte das Fahrzeug ausgangs der Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite geführt, ob der Kläger selbst zu weit nach links geraten war oder ob sogar überhaupt keine objektiv gefährliche Annäherung der Fahrzeuge vorlag, ebenso, ob eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers mitursächlich für sein Fahrverhalten war. Entscheidend ist allein, dass der Unfall in allen Fällen auf einer - nach dem damaligen Eindruck des Klägers - gefährlichen Annäherung beider Fahrzeuge beruhte.
2.
Nach dem Ergebnis der erneuten Parteianhörung und der Beweisaufnahme kann der Senat, ebenso wie das Landgericht, keinen Fahrfehler eines der beteiligten Fahrzeugführer feststellen. Es haben sich keine tragfähigen Gesichtspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Unfallversion der unfallbeteiligten Parteien, die beiderseits vom jeweiligen Beifahrer bestätigt worden ist, ergeben. Es läßt sich auch nicht sagen, dass eine - im übrigen für die Überzeugungsbildung nicht ausreichende - höhere Wahrscheinlichkeit für die Schilderung des Klägers spricht, weil der Unfall ohne weiteres ausschließlich auf einem ihn belastenden Fahrfehler beruhen kann. Für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens fehlen objektive einer Sachverständigenanalyse zugängliche Umstände.
Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG besteht danach für eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahren kein Anlaß.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 849, 246 BGB, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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